Peer-to-Peer-Verträge (P2P)

Neu ab Oktober 2026: Eigenproduzierter Strom aus der Photovoltaik-Anlage kann nun direkt an andere Personen weitergegeben oder verkauft werden.

Was sind Peer-to-Peer-Verträge (P2P)?

Ein Peer-to-Peer-Vertrag ermöglicht es, selbst erzeugten, erneuerbaren Strom direkt an eine oder mehrere Personen zu verkaufen, zu verschenken oder zu teilen, ohne dafür eine Energiegemeinschaft zu gründen. Voraussetzung für einen P2P-Vertrag ist ein Smart Meter an jedem beteiligten Zählpunkt.

 

Was ist neu?

Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) werden P2P-Verträge, gemeinschaftliche rechtlich klar geregelt. 

Mit 01.10.2026

Neuen Bestimmungen für die gemeinsame Energienutzung bzw. Energiegemeinschaften sind in Kraft getreten. Mittels Peer-to-Peer-Vertrag können Sie Strom direkt ohne Rechtsform an andere verkaufen oder verschenken.

Ab 05.10.2026

Die neuen Möglichkeiten können aktuell nur mit Zählpunkten umgesetzt werden, die beim selben Netzbetreiber sind. Eine Umsetzung über mehrere Netzgebiete wird voraussichtlich erst ab April 2027 möglich sein.

Ab 01.01.2027

Reduzierte Netzentgelte für P2P, BEG und EVA werden voraussichtlich erst ab 01.01.2027 verfügbar sein. Bis dahin profitieren weiterhin nur TeilnehmerInnen einer EEG von vergünstigten Netzarbeitspreisen.

Vorteile von Peer-to-Peer-Verträgen

  • Keine eigene Rechtsform notwendig:
    Während bei Energiegemeinschaften (EEG oder BEG) ein Verein, eine Genossenschaft oder eine andere Rechtsform erforderlich ist, handelt es sich bei P2P um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen zwei oder mehreren Parteien.
  • Mehrere Vertragskonstellationen möglich:
    P2P-Verträge können flexibel ausgestaltet werden. Ein Erzeuger zu einem Verbraucher, ein Erzeuger zu mehreren Verbrauchern sowie mehrere Erzeuger zu mehreren Verbrauchern
  • Auch Gewinnerzielung erlaubt:
    Anders als bei Energiegemeinschaften ist im Peer-to-Peer-Modell grundsätzlich auch eine Gewinnerzielung möglich.
  • Hohe Flexibilität
  • Strompartner können frei gewählt werden
Photovoltaikanlage am Hausdach

Fragen zu Peer-to-Peer-Verträgen

Ja, im Rahmen eines Peer-to-Peer-Vertrags kann überschüssig erzeugter Strom aus einer Photovoltaikanlage einer anderen Verbrauchsanlage zugeordnet und mit deren Verbrauch verrechnet werden. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.

Ja. Für den Bezug von Strom aus dem öffentlichen Netz bleibt weiterhin ein Stromliefervertrag erforderlich. Der Reststrom wird über den bestehenden Stromlieferanten abgedeckt.

Nein. Aktuell profitieren Peer-to-Peer-Nutzer vorerst nicht von reduzierten Netztarifen.
Mit der neuen Netzentgelt-Verordnung der E-Control soll es mit Jänner 2027 weitere Regelungen geben.

Im Vergleich zu Energiegemeinschaften ist bei Peer-to-Peer-Verträgen keine Gründung einer Rechtsform notwendig, sondern über eine vertragliche Vereinbarung ausreichend. Zudem ist eine bei P2P eine Gewinnabsicht erlaubt.

Voraussetzungen für P2P sind ein Smart Meter sowie ein bestehender Stromliefervertrag und -abnahmevertrag bei allen Teilnehmenden. Zudem ist das Model bis voraussichtlich April 2027 nur für Teilnehmende desselben Netzbetreibers möglich.

Eine Registrierung ist auf ebutilities.at, der gemeinsamen Plattform der Netzbetreiber möglich. Eine Anmeldung auf eda.at, dem Portal für Energie-Daten-Austausch ist erforderlich. 

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